Was Sie schon jetzt tun können
Leider können wir Ihnen keinen zeitnahen Termin für ein Erstberatungsgespräch anbieten. Aufgrund der hohen Nachfrage lassen sich oft wochen- oder gar monatelange Wartezeiten nicht vermeiden. Dennoch können Sie die Wartezeit nutzen, den Ersttermin so vorzubereiten, dass dann ein rascher und zielgerichteter Einstieg in die Schuldnerberatung möglich ist.
1. Vorbereitung der Forderungsunterlagen
Für die Vorbereitung des Erstgespräches ist es hilfreich, wenn die Forderungsunterlagen schon sortiert sind und eine Forderungsaufstellung erstellt wurde. Benötigt werden in der Regel folgende Unterlagen:
- Forderungsgrundlage (z.B. Darlehensverträge, Rechnung, Kaufvertrag)
- Urkunden und Sicherungen (Lohnabtretung, Sicherungsabtretung, freiwillige Verpfändungen)
- aktuelle Forderungsaufstellungen und -abrechnungen
- Mahn- und Kündigungsschreiben, aber nicht die zahlreichen Zahlungsaufforderungen und "Drohbriefe", die Inkassounternehmen regelmäßig routinemäßig und EDV-gestützt an Schuldner verschicken. Diese übergeben Sie der Rundablage unter Ihrem Schreibtisch oder bewahren sie in einem extra Aktenordner auf!
- Titel der Forderung (Vollstreckungsbescheid, Urteil, notarielles Schuldanerkenntnis)
- Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändungsprotokolle des Gerichtsvollziehers, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Eidesstattliche Versicherungen)
- evtl. Zahlungsnachweise (Kopien von Überweisungen, Kontoauszüge, Quittungen etc.).
2. Aktualisierung der Unterlagen
Wenn Ihnen nicht alle Unterlagen, die oben genannt werden, vorliegen oder Sie sich nicht sicher sind, ob Sie vielleicht noch andere Gläubiger haben, können Sie versuchen, fehlende Unterlagen zu besorgen:
- Anforderung einer Forderungsaufstellung und Kopien fehlender Unterlagen beim Gläubiger
- Abschrift des Vermögensverzeichnisses (Vermögensauskunft) beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht), am besten durch persönliche Vorsprache oder Musterbrief Auskunft Schuldnerverzeichnis
- SCHUFA- Selbstauskunft einholen: Die Selbstauskunft wird schriftlich beantragt, oder man fordert die Selbstauskunft online (www.meineschufa.de) an. Einmal im Jahr besteht der Anspruch auf eine kostenlose Selbstauskunft.
- InfoScore-Selbstauskunft einholen: infoscore Consumer Data GmbH, Abteilung datenschutz, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden (www.arvato-infoscore.de) gehört zur InFoScore-Gruppe und ist neben der SCHUFA die größte Auskunftei in Deutschland. Hier werden vor allem Daten von Versandhäusern, Telekommunikationsfirmen usw. gesammelt. arvato infoscore stellt auf Antrag eine "Auskunft zum Zweck der Schuldenerfassung / Schuldenregulierung" bereit.
Beachten Sie:
Durch die Anforderung einer Auskunft wecken Sie evtl. "schlafende Hunde" d. h. Gläubiger von denen Sie lange nichts mehr gehört haben. Sie sollten Forderungsaufstellungen nur dann einholen, wenn Sie fest entschlossen sind, Ihre Schuldenprobleme anzupacken und gemeinsam mit der Schuldnerberatung nach Beginn der Beratung zeitnah Lösungen zu erarbeiten. Die Gläubiger erwarten nämlich einen zeitnahen Vorschlag, wenn solche Unterlagen angefordert werden. Sollten sie in dieser Erwartungshaltung nicht bestätigt werden, müssen Sie mit weiteren Maßnahmen des / der Gläubiger rechnen (z.B. Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung)! Das heißt, dass es im Einzelfall besser ist, die Forderungsaufstellungen erst anzufordern, wenn der Termin in der Schuldnerberatung kurz bevor steht.
3. Einnahmen und Ausgaben erfassen
Die genaue Einnahme- und Ausgabesituation zu kennen und zu gestalten, ist ein sehr wichtiger Teil der Schuldnerberatung. Bitte füllen Sie die Einnahme- und Ausgabenübersicht (Haushaltsplan) vollständig aus. Hier sollen alle Einnahmen des Haushalts vollständig aufgeführt werden.
Bei den festen Ausgaben vergessen Sie bitte nicht viertel-, halb- oder jährliche Zahlungen (z. B. GEZ, KFZ-Steuer, Versicherungen) und rechnen Sie sie in monatliche Beträge um. Bei den Ausgaben, die sich monatlich ändern können (z. B. Telefon), rechnen Sie den Durchschnitt aus den letzten 3-6 Monaten. Falls Sie nicht wissen, wie viel Sie momentan für Ernährung, Körperpflege, Genussmittel usw. monatlich ausgeben, wäre es sinnvoll, ab sofort ein Haushaltsbuch zu führen oder konsequent Kassenzettel und Quittungen zu sammeln.
Sicher ist es auch wichtig, einmal darüber nachzudenken, ob bestimmte Ausgaben sinnvoll oder evtl. sogar überflüssig sind. In der Praxis zeigt sich z. B. immer wieder, dass Ratsuchende oft heillos falsch- oder überversichert sind. Auch das eigene Konsumverhalten sollten Sie bei dieser Gelegenheit einmal auf den Prüfstand stellen!
4. Allgemeine Tipps und Hinweise
Falls Sie ernsthaft mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle eine Schuldenregulierung in Angriff nehmen wollen, sollten Sie auch folgende Tipps und Hinweise bis zum Ersttermin beherzigen. Sie erleichtern damit den Einstieg in eine gezielte Beratung:
- Existenzsicherung geht immer vor Schuldentilgung! D. h. die Miete und der Strom müssen bezahlt werden!
- Keine Zahlungsversprechungen gegenüber Gläubigern machen: Bitte auf den bevorstehenden Ersttermin hinweisen (Ausnahmen: Strafen, Buß- und Ordnungsgelder etc.).
- Keine weiteren Zahlungsverpflichtungen eingehen (Kredite, Bestellungen usw.), auch keine Umschuldung vornehmen!
- Keine Formulare bei Hausbesuchen von Inkassounternehmen o. ä. unterschreiben!
- Keine Nachnahmebriefe einlösen und keine Nachnahmekosten anerkennen!
- Kein Schuldanerkenntnis, das mit einer Abtretung verbunden ist, unterschreiben!
- Nicht durch Gläubigerdrohungen unter Druck setzen lassen (Ankündigung von Haft)!
- Vorsicht bei Selbstauskunftsbögen, sie gehen oft über den "Offenbarungseid" hinaus.
- Haft droht nur, wenn man Schulden aus Geldstrafen, Ordnungswidrigkeiten hat und diese nicht zahlt. Oder wenn man sich weigert, die Vermögensauskunft abzugeben oder mutwillig seine Unterhaltspflichten verletzt. Im Übrigen gilt: Niemand kommt wegen seiner Schulden in den Knast!
5. Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit
Wenn Sie Sozialhilfe oder anderes Einkommen in unpfändbarer Höhe erhalten, können Sie den Gläubigern Ihre Zahlungsunfähigkeit mitteilen und ggf. Kopien von Einkommensnachweisen mit senden (Bitte sensible Daten unkenntlich machen!). Ob Ihr Einkommen unpfändbar ist, können Sie der Pfändungstabelle entnehmen. In der linken Spalte befindet sich das Nettoarbeitseinkommen (ohne Kindergeld, Sozialleistungen usw.). Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für Kinder oder erwerbslose Ehepartner kann man den pfändbaren Einkommensanteil ermitteln (Pfändungstabelle).